Aktuelles zur Corona-Krise

Mandanten-Info vom 05.01.2021

Liebe Mandanten,

 

Wir haben festgestellt, dass der ein oder andere Unternehmer bei den verschiedenen Corona-Hilfen ein wenig den Überblick verloren hat.

 

Zudem gibt es auch das ein oder andere inhaltliche Missverständnis. Wir haben deshalb eine kurze Präsentation der aktuellen Bundesprogramme, die grundsätzlich einen Zuschuss gewähren, erstellt. Hierbei handelt es sich um: Überbrückungshilfe II und Überbrückungshilfe III mit integrierter Neustarthilfe sowie November- und Dezemberhilfe.

November- und Dezemberhilfen sind ganz wesentlich von der Überbrückungshilfe zu unterscheiden. Setzen die November-und Dezemberhilfen auf die Förderung eines Umsatzausfalls im Vergleich zum Vorjahreszeitraum, stellen die Überbrückungshilfen "nur" einen Zuschuss zu den laufenden Fixkosten dar. Auch die Antragsberechtigung ist grundlegend unterschiedlich geregelt. Unter die November-und Dezember-Hilfe fallen nur die Unternehmen, die aufgrund der Bund-Länder-Beschlüsse vom 28.10. ihr Unternehmen schließen mussten (insbes. Restaurants, Hotels, Fitnessstudios etc.). Alle durch Beschluss vom 13.12 geschlossene Unternehmen wie insbes. Einzelhandel fallen nicht in die November- und Dezemberhilfe, sondern ggf. "nur" unter die Überbrückungshilfe.

 

Wir haben die Darstellung bewusst einfach gehalten. Die zu den einzelnen Fördermaßnahmen geltenden FAQ haben tatsächlich eine Vielzahl von Seiten und der Teufel liegt bekanntlich im Detail. Zu beachten ist insbes. die Problematik der FAQ Nr. 4.16, die für Ü-Hilfe II und III gilt (hierüber berichteten wir bereits). Danach gilt, dass die Ü-Hilfe II und Ü-Hilfe III nunmehr zwingend einen Verlust im jeweiligen Förderzeitraum fordert. Ansonsten ist eine Antragstellung nicht zulässig. Ggf. müssen bereits erhaltene Zahlungen aus Ü-Hilfe II zurückbezahlt werden. Das ganze Thema ist zur Zeit sehr im Fluss. Hier halten wir Euch/Sie auf dem laufenden.,

  

Viele Grüße

Ihr ALWISTRA-Team

PDF-Präsentation: Corona-Hilfen im Überblick (04.01.2021)

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Mandanten-Info vom 15.06.2020

Liebe Mandanten,

 

am Freitag hat die Bundesregierung das Corona-Konjunkturpaket beschlossen.

 

Der Beschluss orientiert sich an den Beschlüssen des Koalitionsausschusses, dessen Ergebnisse vom 3.6. wir Ihnen bereits in einer separaten Mandanten-Info am 4.6. mitgeteilt haben.

Ein Kernstück ist die Reduzierung der Umsatzsteuersätze von 19% auf 16% bzw. von 7% auf 5% ab dem 1.7.2020, befristet bis zum 31.12.2020.

Nunmehr gibt es auch nähere Informationen zum angekündigten Zuschussprogramm, der sog. „Corona.-Überbrückungshilfe“. Den Original-Text dazu aus dem Bundesfinanzministerium finden Sie in der Anlage. Damit Sie sich nicht durch das ganze Schreiben „kämpfen“ müssen, haben wir Ihnen in unserem anliegenden Info-Schreiben die wichtigsten Aspekte zusammengefasst.

 

 

Viele Grüße

Ihr ALWISTRA-Team

PDF-Dokument: Corona Konjunkturpaket der Bundesregierung des Kabinettsbeschluss (12.06.2020)

 

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PDF-Dokument: Eckpunkte "Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen"

 

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Mandanten-Info vom 09.06.2020

 

Liebe Mandanten,

 

die Änderung der Umsatzsteuersätze stellt Sie und uns vor eine große Herausforderung, die viele Fragen aufwirft.

 

 

Erst der Blick ins Detail lässt erahnen, wie umfangreich Sie als Unternehmer und evtl. auch als Privatperson, positiv wie negativ davon betroffen sein können. Die Umstellung bedarf einer strukturierten Vorbereitung Ihrer Preiskalkulation, Kassen- und Abrechnungssysteme sowie der Überlegung, wann welcher Umsatz steuerlich als ausgeführt gilt. Darüber hinaus müssen Sie in einigen Fällen auch Umsätze abgrenzen und in jedem Fall dem richtigen Umsatzsteuersatz zuordnen.

 

 

Wir von ALWISTRA haben Ihnen daher eine Arbeitshilfe beigefügt, die Ihnen als erste Orientierung dienen soll. Für weiterführende Fragen stehen wir Ihnen gerne jederzeit telefonisch und, seit kurzem auch wieder persönlich, in unserem nach höchsten Hygieneanforderungen eingerichteten Besprechungsraum, zur Verfügung.

 

Viele Grüße

 

 

Ihr ALWISTRA Team

 

Arbeitshilfe zur Absenkung des Umsatzsteuersatzes 2020 können Sie auch als PDF-Dokument

 

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Mandanten-Info vom 04.06.2020

 

Die Vollständigen Eckpunkte vom 03.06.2020 können Sie auch als PDF-Dokument

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  • Befristet vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 wird der Mehrwertsteuersatz von 19 % auf 16 % und von 7 % auf 5 % gesenkt.
  • Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird auf den 26. des Folgemonats verschoben
  • Der steuerliche Verlustrücktrag wird – gesetzlich – für die Jahre 2020 und 2021 auf maximal 5 Mio. Euro bzw. 10 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) erweitert. Es wird ein Mechanismus eingeführt, wie dieser Rücktrag unmittelbar finanzwirksam schon in der Steuererklärung 2019 nutzbar gemacht werden kann, z.B. über die Bildung einer steuerlichen Corona-Rücklage. Die Auflösung der Rücklage erfolgt spätestens bis zum Ende des Jahres 2022.
  • Als steuerlicher Investitionsanreiz wird eine degressive Abschreibung für Abnutzung (AfA) mit dem Faktor 2,5 gegenüber der derzeit geltenden AfA und maximal 25 % Prozent pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in den Steuerjahren 2020 und 2021 eingeführt.
  • Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts : u.a. durch ein Optionsmodell zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften und die Anhebung des Ermäßigungsfaktors bei Einkünften aus Gewerbebetrieb auf das Vierfache des Gewerbesteuer-Messbetrags.
  • Der Fördersatz der steuerlichen Forschungszulage wird rückwirkend zum 1.1.2020 und befristet bis zum 31.12.2025 auf eine Bemessungsgrundlage von bis zu 4 Mio. Euro pro Unternehmen gewährt.
  • Erhöhte Prämie des Bundes für den Austausch von KFZ durch klima- und umweltfreundlichere Elektrofahrzeuge.
  • Neues Programm für Überbrückungshilfen , dessen Volumen auf maximal 25 Mrd. Euro festgelegt wird. Die Überbrückungshilfe wird für die Monate Juni bis August gewährt. Die Überbrückungshilfe gilt branchenübergreifend, wobei den Besonderheiten der besonders betroffenen Branchen angemessen Rechnung zu tragen ist.
  • Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt in April und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50 % fortdauern.
  • Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November und Dezember 2019 heranzuziehen.
  • Erstattet werden bis zu 50 % der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % gegenüber Vorjahresmonat. Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 % können bis zu 80 % der fixen Betriebskosten erstattet werden. Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000 Euro für drei Monate. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 Euro, bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten 15.000 Euro nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen. 

 

Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in geeigneter Weise zu prüfen und zu bestätigen. Überzahlungen sind zu erstatten. Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31.8.2020 und die Auszahlungsfristen am 30.11.2020.

  

Mandanten-Info vom 02.04.2020

  • heute kommen wir erneut mit Informationen auf Sie zu, da sich die Soforthilfe in Form eines Zuschuss über die NBank seit gestern grundlegend geändert hat.

 

 

Sie finden dazu anliegend unser neues Info-Schreiben.

 

Bitte lesen Sie auch unbedingt und die Hinweise und Erläuterungen auf den Seiten der NBank. Die Vorgehensweise und die Kriterien sind dort sehr ausführlich erklärt:

 

http://www.soforthilfe.nbank.de/

 

 

 

Mandanten-Info vom 31.03.2020

  • Zwei neue Richtlinien ändern das bisherige NBank-Zuschuss-Format für niedersächsische Unternehmen und Selbständige. Das Bundesprogramm und das Niedersachsen-Programm werden vereinheitlicht. D.h. die Zuschuss-Anträge bei der NBank werden wieder überarbeitet. Da in den vergangenen Tagen bereits tausende Anträge eingegangen und bearbeitet worden sind,sollen alle bisherigen Antragstellerinnen und Antragstellern die Möglichkeit eröffnet bekommen, ihren Antrag auf die neuen Richtlinien umzustellen, da diese im Regelfall besser dotiert sind.

 

Die NBank soll dazu in den nächsten Tagen alle Betroffenen anschreiben und ihnen diese Möglichkeit eröffnen, ergänzend zu der schon erhaltenen Förderung des Landes eine weitere Unterstützung zu erhalten.

 

Persönliche oder betrieblicher Rücklagen sind ausdrücklich nicht schädlich für die Antragsberechtigung.

 

Wir empfehlen unseren Mandanten, erst einmal auf die Stellung eines Zuschuss-Antrags über die NBank zu verzichten, bis der neue Antrag für das neue einheitliche Zuschuss-Programm gestellt werden kann.

Details zu den Neu-Regelungen werden wir zeitnah in einem Mandanten-Info-Schreiben zusammenfassen.

 

 

 

Mandanten-Info vom 30.03.2020

  • Nachdem Niedersachsen zunächst die Herabsetzung der USt-Sondervorauszahlung auf Antrag nur in dem Verhältnis, in dem die voraussichtlichen Umsätze 2020 hinter denen aus 2019 zurückbleiben werden, ermöglichen wollte (vgl. unsere Meldung vom 24.3.2020), wird sich nun dem Vorgehen in anderen Bundesländern angeschlossen und auf Antrag eine Herabsetzung ohne Verhältnisrechnung zu den Vorjahresumsätzen ermöglicht, wie das Finanzministerium auf seiner Homepage wie folgt mitteilt:

 

„In Anbetracht der aktuellen Lage ist es möglich, die Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer für das Jahr 2020 auf Antrag im Einzelfall herabzusetzen, sofern der Unternehmer unmittelbar und nicht unerheblich von der aktuellen Corona-Krise betroffen ist. Der einfachste und schnellste Weg der Antragstellung zur Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2020 besteht in der Übermittlung einer berichtigten Anmeldung über ELSTER mit dem Vordruck: Anmeldung der Sondervorauszahlung „USt 1 H". Ein sich ergebender Erstattungsanspruch wird nach einer - ggf. vorzunehmenden Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis -ausgezahlt. Die Übermittlung einer berichtigten Anmeldung hat keine Auswirkung auf eine gewährte Dauerfristverlängerung, diese bleibt unverändert bestehen."

 

Auch Präsident Christian Böke hat sich für diese einfach umsetzbare und unbürokratische Maßnahme stark gemacht und begrüßt es außerordentlich, dass sich Niedersachsen diesbezüglich dem Vorgehen in anderen Bundesländern angeschlossen hat.

 

Niedersächsisches Finanzministerium, Antworten auf häufig gestellte steuerliche Fragen (FAQs) im Zusammenhang mit dem Corona-Virus »

 

 

 

 

Mandanten-Info vom 25.03.2020

  • Gestern Abend wurde bekannt gegeben, dass alle Arbeitgeber, die sich aufgrund der Corona-Krise in einer finanziellen Notlage befinden, auf Antrag für März bis Mai 2020 keine Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Arbeitslosen-, Renten- und Pflegeversicherung) für ihre Mitarbeiter abführen müssen. Die zinslosen Stundungen werden zunächst bis Juni gewährt.

 

Das heißt konkret: Die Beiträge März, April und Mai sind dann erst im Juni fällig. Es handelt sich dabei also um einen dreimonatigen zinslosen Kredit zur übergangsweisen Wahrung der Liquidität in der Krise .

 

Da die Beiträge normalerweise zum 27.3. fällig werden, sollten wir so schnell wie möglich Rücksprache halten, wenn die Stundungsmöglichkeit in Anspruch genommen werden soll. Dafür müssen die Anträge dann umgehend gestellt werden.

 

Hier die Informationen des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV):

 

https://www.gkv-spitzenverband.de/gkv_spitzenverband/presse/agenturmeldung?id=gkv-agenturmeldungen-8151

 

 

 

 

Mandanten-Info vom 23.03.2020

  • Aufgrund der großen Anzahl von Rückfragen, möchten wir Ihnen einen kurzen Überblick über den leichteren Zugang zum Kurzarbeitergeld (KUG) geben. Wichtig: Laut aktueller Mitteilung der Bundesregierung sollen die Neuregelungen rückwirkend ab 1.3.2020 gelten.

 

 

Voraussetzungen

  • Soweit ein Unternehmen aufgrund der aktuellen Lage einen Arbeitsrückgang zu verkraften hat, von dem mehr als 10% der Belegschaft (bisher 30%) betroffen sind, kann KUG beantragt werden.
  • Die Höhe des KUG beträgt 60% (67% mit Kind) der Nettoentgeltdifferenz
  • Der Arbeitgeber berechnet und verauslagt das KUG
  • Einen Anspruch auf KUG haben nunmehr auch sog. Leiharbeitnehmer
  • Die Sozialversicherungsbeiträge werden voll erstattet
  • Bei Arbeitszeitkonten ist es nicht mehr erforderlich, Plusstunden abzubauen
  • Der Arbeitgeber muss mit dem Betriebsrat oder allen Arbeitnehmern individuell Kurarbeit vereinbaren. Diese Vereinbarung ist dem Antrag auf KUG beizufügen

 

Nettoentgeltdifferenz

Das Kurzarbeitergeld soll einen Teil des Nettolohnausfalls des Arbeitnehmers ersetzen. Dieser Nettolohnausfall wird als Nettolohndifferenz berechnet.
Dabei handelt es sich vereinfacht gesagt um den Netto-Unterschiedsbetrag zwischen dem Entgelt, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall erzielt hätte,
dem sog. "Sollentgelt", und dem Entgelt, das der Arbeitnehmer tatsächlich erzielt hat, dem sog. "Istentgelt".

 

 

 Antragsverfahren                 

 

 

 

 

Mandanten-Info vom 19.03.2020

 

 

 

 

 

 Mandanten-Info vom 19.03.2020

  • Soeben hat die NBank neue Informationen herausgegeben. Ab Mitte nächster Woche sollen kleine und mittlere Unternehmen Anträge auf EUR 20.000 Zuschuss und Kredite bis zu EUR 50.000 beantragen können. Bitte unbedingt den Text in dem nachfolgenden Link lesen und sich unter der angegebenen Email-Adresse registrieren lassen und die entsprechenden Fragebogen (siehe Anlage) ausfüllen und mit zur NBank schicken. Dies ist notwendig, damit die NBank Ihren Antrag schnell nach Freischaltung der Hilfen bearbeiten kann.

     

     

    https://www.nbank.de/Blickpunkt/Covid-19-%E2%80%93-Beratung-f%C3%BCr-unsere-Kunden.jsp

 

 

 

 


Mandanten-Info vom 16.03.2020

 

  • Das Bundesfinanzministerium und das Bundeswirtschaftsministerium haben am Freitag, dem 13. März ein Maßnahmenpaket für Unternehmen beschlossen. Dieses „Schutzschild“ setzt sich im Wesentlichen aus drei Komponenten zusammen:

 

 

 

Erleichterung bei der Kurzarbeit. 

 

Gibt es nicht mehr genug Arbeit für Ihre Angestellten, können Sie nun einfacher Kurzarbeitergeld beantragen. Bislang ging das nur, wenn ein Drittel Ihrer  Mitarbeiter nicht mehr ausgelastet war. Nun reichen bereits 10 % für den staatlichen Zuschuss. Zudem erfolgt die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit. Auch für Leiharbeiter ist der Zugang zum Kurzarbeitergeld nun möglich.

 

Zum Online-Antrag geht es hier:

 

https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-bei-entgeltausfal

 

Erleichterungen bei Steuerzahlungen. 

 

Es werden die Möglichkeiten zur Stundung von Steuerzahlungen, zur Senkung von Vorauszahlungen und im Bereich der Vollstreckung verbessert. Das ist gerade für Freiberufler und kleine Unternehmen sehr wichtig, die sich hierfür mit ihrem Finanzamt in Verbindung setzen sollten. Insgesamt wird Unternehmen die Möglichkeit von Steuerstundungen in Milliardenhöhe gewährt. Die hierfür erforderliche Abstimmung mit den Ländern darüber hat das Bundesministerium der Finanzen eingeleitet. Auch wird bis zum 31. Dezember 2020 auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichtet.

 

 

Hilfspaket in Milliardenhöhe. 

 

Im Zentrum dieses Pakets steht eine Stärkung der KfW-Bank und der Landesförderinstitute. Diese sollen Unternehmen, insbesondere auch kleine und mittlerer Unternehmen, mit zusätzlichen Förderungen unter die Arme greifen. Aktuell stehen Unternehmen bereits verschiedene Fördermaßnahmen zur Verfügung. Diese wurden jedoch nicht extra für die Corona-Krise geschaffen. Die KfW vergibt zum Beispiel Kredite zu besonderen Konditionen und sichert aktuell die Liquidität von Unternehmen mit Engpässen. Ebenso können auch Landesförderinstitute zum Beispiel Bürgschaften übernehmen. Am besten können Sie sich über die verschiedenen KfW-Corona-Hilfen auf der nachfolgenden Website informieren:

 

 

 

https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html

 

 

 

Für betroffene Unternehmen und Unternehmer/-innen  hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie aktuell eine Hotline eingerichtet, unter der es Infos über die verschiedenen Möglichkeiten gibt: 030/18615-1515, Mo-Fr., 9-17 Uhr.